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A. Einführung Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist als alternative Lebensform neben
der Ehe inzwischen sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich weitgehend
anerkannt Selbst die Gegner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die in ihr eine Bedrohung der Ehe sehen, haben ihre vollständige Ablehnung aufgegeben und eingesehen, daß sie sie als Faktum einer gesellschaftlichen Entwicklung von erheblichem Ausmaß mit weiterhin zunehmender Tendenz nicht negieren können ( man ging im Jahre 1991 von rund 1,5 Mio. nichtehelichen Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland aus; nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten im Jahr 1994 in mehr als 1,55 Mio. und im April 1996 in mehr als 1,8 Mio. Haushalten Paare unverheiratet zusammen ). Rechtlicher Schutz kann den Partnern einer solchen Gemeinschaft nach heute wohl einhelliger Meinung nicht mit dem Argument verwehrt werden, sie hätten hierauf mit der Ablehnung der Ehe als der nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtsform für ein dauerhaftes Zusammenleben bewußt verzichtet. Die Beziehungen der Lebenspartner zueinander spielen sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Wenn auch die Beteiligten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend eine rechtliche Unverbindlichkeit ihrer persönlichen Beziehung wünschen, so wollen sie doch nicht rechtlos gestellt sein, z.B. hinsichtlich etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche. Allerdings ist noch immer eine Tendenz erkennbar, die zwar nicht illegale, aber teilweise als unerwünscht angesehene nichteheliche Lebensgemeinschaft restriktiv zu behandeln. Dies ist auch daran festzustellen, daß der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, trotz der vielfach als unbefriedigend empfundenen Rechtslage zumindest Teilbereiche der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesetzlich zu regeln. Auch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz hatte mit der Einräumung der Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge bei nicht verheirateten Partnern nicht zum Ziel, der Verrechtlichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Durchbruch zu verhelfen, wenn auch rechtliche Unterschiede zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern so weit wie möglich abgebaut werden sollten. Eine dem Ehe- und Familienrecht vergleichbare umfassende Regelung wird Bei den für notwendig erachteten Teilregelungen ist ebenso wie bei
den Lösungen auf der Grundlage des geltenden Rechts darauf zu achten,
daß eine Privilegierung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber
der Ehe vermieden wird, da dies mit der Institutsgarantie und dem Förderungsgebot
bezüglich der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Einige
wollen diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz auch auf die nichteheliche
Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern ausdehnen. Dies wird von der
überwiegenden Auffassung abgelehnt. Das aus der Verfassung hergeleitete
Förderungsgebot für die eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht
nur in der Weise verstanden, daß der Staat den Eheleuten besondere
Unterstützung bzw. Privilegien zukommen zu lassen hat, sondern daß
andere Gemeinschaften nicht ohne weiteres an diesen Privilegien teilhaben
sollen und schon gar nicht besser gestellt werden dürfen So finden die vorstehend dargestellten Grundsätze ihren Niederschlag
in gesetzlichen Regelungen im Bereich der staatlichen Leistungsverwaltung,
wo bei der Im steuerrechtlichen Bereich ergeben sich für Eheleute neben dem Vorteil des Splittingtarifs, der im übrigen auf den Fall beschränkt ist, daß ein Ehegatte über kein oder nur ein wesentlich geringeres Einkommen verfügt als der andere, auch deutliche Nachteile. Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten, die früher nur von Unverheirateten ( und von Verheirateten, die dauernd getrennt lebten, ferner von nicht getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Aufwendungen wegen Behinderung oder Krankheit eines Ehegatten entstanden ) geltend gemacht werden konnten, sieht das Einkommensteuergesetz nunmehr vor, daß ein allein lebender Elternteil 774,-€ und zusammenlebende Eltern 1.548,-€ von ihrem Einkommen absetzen können. Die steuermindernde Geltendmachung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die früher die Führung eines Haupthausstandes mit dem Ehegatten voraussetzte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nunmehr auch bei einer nichtehelichen Partnerschaft möglich. Im Bereich des Unterhaltsrechts unterscheidet sich die Stellung von Eheleuten besonders stark von derjenigen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die sich mit Ausnahme des zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruches der Mutter oder auch des Vaters eines nichtehelichen Kindes keine gemeinsamen Pflichten ergeben, während Eheleute einander selbst nach der Trennung und Scheidung die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards zu ermöglichen haben, soweit sie hierzu in der Lage sind. Eine früher gelegentlich auftretende Besserstellung nichtehelicher Partner ist durch die aktuelle Rechtsprechung überholt. So konnten u.U. Kinder aus einer früheren Ehe oder sonstigen Beziehung mit ihrem Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil leer ausgehen, wenn dieser ohne Einkünfte war, weil er in einer neuen Partnerschaft ein gemeinsames nichteheliches Kind betreute. Hier waren nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) die für einen verheirateten Unterhaltspflichtigen geltenden Grundsätze der sog. Hausmannrechtsprechung nicht anwendbar, da gegen den nichtehelichen Partner kein Anspruch auf Betreuung des Kindes bestand. Nunmehr wurde diese Auffassung durch den BGH aufgegeben. Die so genannte Hausmann-Rechtsprechung gilt somit auch, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut. Die Änderung der Rechtsprechung wird mit der insbesondere durch das Kindschaftsreformgesetz geänderten Rechtsstellung nichtehelicher Eltern begründet, durch die nicht nur die beiderseitigen Rechte gestärkt, sondern auch Pflichten geschaffen worden sind. Denn wenn die Eltern von der Möglichkeit der Abgabe einer Sorgeerklärung Gebrauch machen, haben sie die zum Wohl eines Kindes zu treffenden Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen. Dies verlangt eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die Belange des jeweils anderen. Ob nun tatsächlich eine solche Sorgeerklärung abgegeben wird, ist allerdings ohne Bedeutung, da die tatsächliche Situation in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hiervon in der Regel nicht berührt wird. Im Rentenrecht sind wiederholte Versuche, die gesetzlichen Bestimmungen auf nichteheliche Partner entsprechend anzuwenden, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen worden. Bei der Bewilligung von Wohngeld ist es nicht beanstandet worden, daß der nichteheliche Partner des Wohngeldberechtigten Mieters nicht als „Familienangehöriger“ berücksichtigt worden ist. Andererseits ist die Anwendung einzelner die Ehe oder Familie begünstigender Vorschriften nicht stets von Verfassungs wegen ausgeschlossen. Ebenso wenig ist es dem Gesetzgeber untersagt, Regelungen, die bislang nur für Eheleute vorgesehen waren, auch auf nichteheliche Partner zu erstrecken, soweit hierdurch nicht gegen das Gebot des Schutzes und der Förderung der Ehe verstoßen wird.
Soweit besondere Regeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten
sollen, stellt sich die Frage, wie mangels einer verbindlichen allgemeinen
Definition der hiervon betroffene Personenkreis zu bestimmen ist. Nicht
hierunter fallen bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, bei
denen es an der für eine Lebensgemeinschaft typischen persönlichen
Beziehung der Partner fehlt. Andererseits unterscheiden sich nichteheliche
Lebensgemeinschaften durch die Dauer, Intensität und Ernsthaftigkeit
der persönlichen Beziehung in so starkem Maße, daß bei
der rechtlichen Beurteilung Differenzierungen vorzunehmen sind. Die stärkste
Form stellt die „eheähnliche Gemeinschaft“ dar. Während
dieser Begriff teilweise gleichbedeutend mit dem der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
verstanden oder zumindest verwendet wird, wird er in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung auf solche Gemeinschaften beschränkt, die gleichsam
an die Stelle der Ehe getreten sind. Das Bundesverfassungsgericht ( BverfG
) sieht in der Verwendung des Begriffs der „eheähnlichen Gemeinschaft“
keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmheitsgebot,
da eine Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die jeweils
zuständigen Fachgerichte und Verwaltungsbehörden erfolgen könne.
Es hat in der genannten Entscheidung eine solche nähere Bestimmung
dahingehend vorgenommen, daß hierunter nur die Lebensgemeinschaft
von Partnern verschiedenen Geschlechts ohne eine daneben bestehende weitere
Gemeinschaft gleicher Art zu verstehen ist, die so weit verfestigt ist,
daß sich die Partner füreinander verantwortlich fühlen,
indem sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen,
bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
verwenden Der BGH, der bereits früher verschiedentlich darauf abgestellt hatte, daß die Beziehung der nichtehelichen Partner auf Dauer angelegt sein müsse, hat sich dieser Beschränkung der Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Eheleuten, nämlich auf besonders verfestigte Beziehungen, angeschlossen. Auch der BGH verlangt in seiner Rechtsprechung für die Bejahung einer den Unterhaltsanspruch u.U. ausschließenden oder beschränkenden sozioökonomischen Gemeinschaft eine Verfestigung der Beziehung der nichtehelichen Partner in der Weise, daß die Partnerschaft gleichsam an die stelle einer Ehe getreten ist. Dies setzt in der Regel eine Mindestdauer des Zusammenlebens von zwei bis drei Jahren voraus, da sich andernfalls nicht verläßlich feststellen läßt, ob die Partner nur probeweise zusammenleben. Wird das Bestehen einer sozioökonomischen Gemeinschaft bejaht, ist es für die Einschränkung oder den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs ohne Bedeutung, ob der neue Partner den Unterhaltsbedarf sicherstellen kann. Unterhalb dieser Schwelle kommt ein Unterhaltsausschluß in Betracht, wenn kein verständlicher Grund in Sicht ist, weshalb die Partner einer festen sozialen Beziehung ( die sich noch nicht so verfestigt hat wie bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft ) nicht zu einer Unterhaltsgemeinschaft gelangen, indem sie gleichsam wirtschaften und der den Haushalt führende Partner von dem anderen unterhalten wird. Dies setzt allerdings anders als in der zunächst erörterten Variante eine Leistungsfähigkeit des Partners zur Sicherstellung des Unterhalts voraus. Diese Rechtsprechung des BGH unterscheidet sich von der vom BverfG in anderem Zusammenhang geforderten Einsteh- und Verantwortungsgemeinschaft dadurch, daß das Zusammenleben der nichtehelichen Partner auch dann rechtliche Konsequenzen haben kann, wenn sie zwar nicht füreinander einstehen wollen, jedoch ein verständiger Grund für die Ablehnung der Übernahme gegenseitiger Verantwortung nicht ersichtlich ist. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß eine einheitliche begriffliche Festlegung bislang nicht erfolgt und wohl auch nicht möglich ist. Vielmehr ist nach der jeweils in Betracht kommenden rechtlichen Grundlage zu differenzieren und zwar in dem Sinne, dass bei einer Gleichstellung mit Eheleuten eine Verfestigung der Beziehung zu verlangen ist, während in anderen fällen bereits das Zusammenlebens zweier nicht miteinander verheirateter Personen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend sein kann, um hieran rechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Die Übersichtlichkeit wird noch erschwert dadurch, daß einheitliche Begriffe wie „Familienangehöriger“ bei der Frage der Erstreckung auf nichteheliche Partner unterschiedlich bewertet werden. Die vom BverfG vorgenommene Auslegung des Begriffs der „nichtehelichen Gemeinschaft“ schließt gleichgeschlechtliche Verbindungen aus. Eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Regelungen, die dem Wortlaut nach auf Eheleute zugeschnitten sind, kommt nach dieser Definition somit grundsätzlich nicht in Betracht. Begründet wird dies damit, daß die Geschlechtsverschiedenheit der Partner eine Art vorgegebenes Merkmal einer mit der Ehe vergleichbaren dauerhaften Beziehung sei. Nach dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ( LPartG ) ist es fraglich, ob diese Sichtweise weiter aufrechtzuerhalten ist. Soweit gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, greifen ausdrückliche Regelungen, die in vielen Bereichen ( zumindest nahezu ) eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Eheleuten bewirken. Wenn nun eine analoge Anwendung einer Vorschrift, die auf Ehegatten zugeschnitten ist, bei heterosexuellen Lebenspartnern befürwortet wird, spricht die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften dafür, die betreffende Norm auf nicht eingetragene Lebenspartner gleichen Geschlechts gleichermaßen entsprechend anzuwenden.
Eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm scheidet aus, wenn die getroffene gesetzliche Regelung ersichtlich auf einen ganz bestimmten Sachverhalt begrenzt ist und sein soll. Dementsprechend wird eine Gleichstellung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Familienangehörigen abgelehnt, wenn die Rechtsnorm ihren wesentlichen Grund in der Institution der Ehe hat ( ehespezifische Rechtsnorm ). Hierzu gehören insbesondere der Familienunterhalt, der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich. So entsteht bei Trennung nichtehelicher Partner kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Unabhängig von einer Lebensgemeinschaft kann allerdings ein Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Betreuungsunterhalt gegeben sein. Einer analogen Anwendung ehespezifischer Normen steht nach überwiegender Auffassung das bereits eingangs verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes und der Förderung der Ehe entgegen. Dagegen ist Analogiefähigkeit gegeben, wenn die gesetzliche Regelung „nur“ der persönlichen Verbundenheit der beteiligten Personen Rechnung tragen soll. Weil die Norm nicht spezifisch auf die Ehe bezogen ist, kann die erforderliche planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Dies ist eher der Fall, wenn die Rechtsnorm die Stellung der Ehegatten/Familienangehörigen ( hier also der nichtehelichen Lebenspartner ) nach außen betrifft, als sich speziell auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezieht.
Selbstverständlich ist es den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unbenommen, einer evtl. Rechtsunsicherheit durch eine vertragliche Regelung ihrer Beziehungen zu begegnen, allerdings beschränkt auf die wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, während der personale Bereich ähnlich wie im Eherecht der vertraglichen Gestaltung entzogen ist. So ist z.B. eine Abfindungsvereinbarung für den Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sittenwidrig, wenn sie den Charakter einer Vertragsstrafe für die Weigerung der Fortsetzung der an sich jederzeit auflösbaren Gemeinschaft hat. Die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft ist Wesensmerkmal dieser personalen Verbindung. Eine Regelung, die dieses Lösen vom Partner unangemessen erschwert oder gar unmöglich macht, ist unwirksam. Anders wäre ein derartiger Abfindungsvertrag wohl zu beurteilen, wenn aus der Vereinbarung erkennbar würde, daß es sich bei der Abfindung um eine pauschale Abgeltung konkreter vermögensrechtlicher Ansprüche handelt. Der Abschluss unterhaltsrechtlicher Vereinbarungen ist ebenso möglich wie die Übertragung einzelner ( auch wertvoller ) Gegenstände oder die testamentarische Erbeinsetzung des nichtehelichen Lebenspartners, es sei denn, die Zuwendung hat den ausschließlichen Zweck, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. Da nach mittlerweile wohl gefestigter Rechtsprechung auch keine Vermutung besteht, daß eine Zuwendung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der noch verheiratet ist, eine Belohnung für geschlechtliche Hingabe darstellt, ist der Nachweis der Sittenwidrigkeit der Zuwendung nur schwer zu erbringen. Diese Grundsätze sind nach jüngerer Rechtsprechung auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu übertragen. Alleine die Gleichgeschlechtlichkeit bewirkt keine Sittenwidrigkeit. Erst recht muß dies nach dem In-Kraft-Treten des LPartG gelten. In der Praxis entscheiden sich jedoch wenige Betroffene zu einer umfassenden rechtlichen Regelung ihrer Beziehung und zwar wohl auch deshalb, weil dies der von ihnen abgelehnten Ehe im Ergebnis sehr nahe kommen würde. Allenfalls Personen, die bereits das Scheitern einer Beziehung erlebt haben, werden einer vertraglichen Vereinbarung aufgeschlossener gegenüberstehen. Soweit im Rahmen einer Beratung eines getrennt lebenden bzw. bereits geschiedenen Mandanten bekannt werden sollte, daß er mit einem Partner nichtehelich zusammenlebt und die Absicht hat, größere Investitionen für Vermögenspositionen, die rechtlich dem anderen Partner zuzuordnen sind, vorzunehmen, sollte dringend eine vertragliche Klärung der Verhältnisse empfohlen werden, um Schwierigkeiten bei einer späteren Vermögensauseinandersetzung zu vermeiden. Ansonsten werden die rechtlichen Probleme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis in der Regel erst mit ihrer Beendigung durch Trennung der Partner oder durch Tod eines Partners bedeutsam.
Das Landgericht Aachen ((vgl. FamRZ 1983, 61)) ist der Auffassung, dass
selbst bei Finanzierung des Erwerbs von Hausratsgegenständen allein
durch einen Partner im Zweifel von Bruchteilseigentum beider Partner auszugehen
sei. Dies wird damit begründet, daß eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
aus ihrem sozialen Zweck heraus auf Dauer angelegt sei und es deshalb
der Lebenserfahrung widerspreche, daß gerade Haushaltsgegenstände
einseitig lediglich zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden sollten.
Nahe liegend sei vielmehr, daß der Gesichtspunkt des gemeinsamen
Gehörens im Vordergrund stehe. Das gelte insbesondere dann, wenn
einer der Partner ohne Einkommen gewesen sei und seinen Beitrag zur gemeinsamen
Lebensführung durch die Haushaltsführung erbracht habe. Dieser
werde praktisch rechtlos gestellt und grob benachteiligt, wenn ihm kein
Miteigentum an den Hausratsgegenständen eingeräumt werde. Differenzierend will das Oberlandesgericht Düsseldorf weder die eine noch die andere Regel gelten lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden. In dem konkreten Fall hatte es aufgrund des Umstandes, daß der Nichtzahlende Partner beim Kauf eines Teppichs zugegen gewesen sei und hierdurch zum Ausdruck gebracht habe, daß er gemeinsam mit dem anderen Partner Eigentum erwerben wolle, hälftiges Miteigentum angenommen. Nach anderer Auffassung ist bei Anwendung der Grundsätze des „Geschäftes
für den, den es angeht“ davon auszugehen, daß insbesondere
bei bereits länger andauernden Verbindungen gemeinsames Eigentum
begründet wird, da der tatsächliche Erwerber wegen der Annahme
eines längerfristigen Fortbestandes der Gemeinschaft den Willen haben
soll, für den beim Abschluss des Geschäftes nicht persönlich
auftretenden Lebenspartner Eigentum mitzuerwerben. Anderes soll bei hochwertigen
und teuren Gegenständen gelten, die noch als Hausrat qualifiziert
werden können ( wie Stereoanlage oder Kraftfahrzeug ). Diese Auffassung,
die von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgeht und somit der Beurteilung
des Landgericht Aachen, welches eine auf Dauer angelegte eheähnliche
Gemeinschaft zugrunde legt, nahe kommt, ist wenig praktikabel, da auch
solche Gemeinschaften notwendigerweise zunächst ein Stadium durchlaufen,
in welchem noch kein langfristiger Bindungswille bzw. keine Verfestigung
der Beziehung besteht. Es müßte also im Einzelfall festgestellt
werden, wann diese Verfestigung erreicht und ob der betreffende Gegenstand
vorher oder nachher erworben worden ist. Dies wäre praktisch kaum
durchführbar. Bei vor diesem Zeitpunkt erworbenen Gegenständen
könnte auch nicht damit argumentiert werden, daß diese dem
Partner später nach der Verfestigung der Gemeinschaft konkludent
zu Miteigentum übereignet worden seien, da eine solche Annahme nicht
einmal für Hausrat gilt, der von Eheleuten in die Bei gemeinsamer Finanzierung eines Gegenstandes wird in der Regel von Erwerb von Miteigentum auszugehen sein.
Dagegen ist es unzulässig, allein aufgrund des Alleinbesitzes eines Partners, den dieser durch den Auszug durch den anderen erlangt hat, auf sein Alleineigentum zu schließen, da für die vorangegangene Zeit des gemeinsamen Besitzes § 1006 Abs. 2 BGB eingreift und feststeht, daß mit dem Auszug des anderen Partners kein Eigentumserwerb verbunden war. § 8 Abs. 2 HausrVo, der bei Eheleuten über die Vermutung des § 1006 BGB hinaus bezüglich der während des Zusammenlebens angeschafften Hausratsgegenstände selbst bei Erwerb durch einen Ehegatten allein bis zum Nachweis einer von den Eheleuten gewollten anderen Eigentumsregelung von gemeinsamen Eigentum ausgeht, ist nicht entsprechend anwendbar. Die Vermutung des § 1006 BGB ist in der Regel bereits durch den Nachweis des Erwerbs des Gegenstands durch die Person, die sich auf das alleinige Eigentum beruft, widerlegt, während das Erwerbsgeschäft für die Vermutung des § 8 Abs. 2 HausrVO ohne Bedeutung ist. Im Falle der Annahme von Miteigentum erfolgt die Auseinandersetzung nach den Regelungen über die Gemeinschaft, soweit die Beteiligten sich nicht auf eine anderweitige Verteilung verständigen können. Dagegen kann im Streitfall nicht die Herausgabe von Gegenständen, an denen Miteigentum besteht, erreicht werden. Für den Fall der Weigerung des Partners, in dessen Besitz sich der jeweilige Gegenstand befindet, dem Verkauf zustimmen, sind im Klagewege die Duldung der Veräußerung nach den Bestimmungen über den Pfandverkauf, die Herausgabe des Gegenstandes an den Gerichtsvollzieher und die Einwilligung in die Verteilung des zu erwartenden Erlöses zu verfolgen. Auch dies bedeutet einen erheblichen Unterschied zur Verteilung des Hausrats bei Eheleuten nach der Hausratsverordnung. Dagegen soll der Rechtsgedanke des § 1362 Abs. 2 BGB, wonach nur zum persönlichen Gebrauch eines Partners bestimmte Gegenstände im Zweifel sein Alleineigentum sind, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden.
Streitig ist, ob die bei Eheleuten geltende Eigentums- u. Gewahrsamsvermutung der §§ 1362 Abs. 1 BGB, 739 ZPO auch zugunsten der Gläubiger eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten. Für eine entsprechende Anwendung können beachtliche Gründe der Praktikabilität angeführt werden, da andernfalls eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fast unmöglich gemacht oder zumindest extrem erschwert würde. Der Gerichtsvollzieher könnte nämlich gegen den Widerstand des anderen Partners erst dann die Wohnung betreten und Gegenstände pfänden, wenn eine gerichtliche Vollstreckungsanordnung erlassen worden wäre, die sich gegen den Mitbesitz richtet, was wiederum die vorherige Pfändung der Mitberechtigung des Schuldners gegenüber dem Partner gem. § 857 ZPO voraussetzen würde. Diesen umständlichen und wenig Erfolg versprechenden Weg muß man gehen, wenn man der Auffassung folgt, die eine entsprechende Anwendung der für Eheleute geltenden Gläubigerschutzvorschriften ablehnt. Für eine analoge Anwendung spricht auch, daß das Bedürfnis für die Geltung der Eigentums- und Gewahrsamsvermutung im Bereich der eingetragenen Lebenspartnerschaften bejaht und demzufolge in § 8 Abs. 1 S. 1 PartG eine der Regelung des § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechende Vorschrift gefasst und im übrigen auf § 1362 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen wird. In § 7739 ZPO wurde ein Abs. 2 angefügt, der bewirkt, dass die Eigentums- u. Gewahrsamsvermutung auch für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen einen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt. Die eine analoge Anwendung ablehnende Auffassung wird damit begründet, daß es sich bei den erwähnten Bestimmungen um Ausnahmevorschriften handele, die auf Eheleute beschränkt seien, da nur dort der Personenstand und die güterrechtlichen Verhältnisse klar geregelt seien und Art. 6 Abs. 1 GG keine gleiche Benachteiligung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gebiete. Eine Gleichbehandlung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Eheleuten kann in dem hier besprochenen Problemkreis nur bei verfestigten Gemeinschaften i.S.d. Rechtsprechung des BverG in Betracht kommen. Es dürfte dann in der Tat problematisch sein, von dem Gerichtsvollzieher Feststellungen dazu zu verlangen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn man berücksichtigt, wie schwierig sich entsprechende Feststellungen zu dieser Frage im unterhaltsrechtlichen Bereich gestalten.
Der Schwerpunkt der rechtlichen Problematik liegt zumindest dann, wenn keine vertraglichen Regelungen erfolgt sind, im Bereich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei ihrer Beendigung aufgrund der Trennung oder des Todes des Partners. Im letztgenannten Fall ergeben sich, wie zahlreiche Entscheidungen zeigen, teilweise besonders heftige Streitigkeiten des überlebenden Partners der Lebensgemeinschaft mit den Erben des anderen Partners, oft gegen den erkennbar gewordenen Willen des Erblassers. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die formale Zuordnung der Vermögenspositionen ( Eigentümerstellung, Gläubiger-/Schuldnerschaft bzgl. Forderungen und Verbindlichkeiten ) dem Umfang entspricht, in welchem der jeweilige Partner hierzu beigetragen bzw. hiervon profitiert hat. Der Alleineigentümer kann in diesem Fall sein Eigentum für sich allein beanspruchen, ohne einen Wertausgleich leisten zu müssen. Bei Miteigentum sind die Gegenstände des Mobiliarvermögens gem. § 752 BGB aufzuteilen und bei Unteilbarkeit gem. § 753 BGB nach den Bestimmungen des Pfandverkaufs zu veräußern. Im Falle der Weigerung eines Partners ist die Klage darauf zu richten, daß die Veräußerung nach den Pfandvorschriften zu dulden, ggf. der Gegenstand an den Gerichtsvollzieher herauszugeben und darin einzuwilligen ist, daß der verbleibende Erlös geteilt wird. Mit Miteigentum stehende Immobilien sind gem. § 753 i.V.m. §§ 180 ff ZVG im Wege der Teilungsversteigerung aufzuteilen. Diese Grundkonstellation wird jedoch bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft häufig dadurch in Frage gestellt, daß geltend gemacht wird, die ausschließlich auf die formale Vermögenszuordnung abstellende Sichtweise berücksichtige nicht hinreichend, daß der nicht formal berechtigte Partner unmittelbar oder zumindest mittelbar durch seinen Beitrag zur Lebensgemeinschaft die Schaffung der Vermögensposition ermöglicht habe bzw. zu diesem Zweck eine Verbindlichkeit eingegangen sei. Die im Streitfall wesentliche Frage bei der Vermögensauseinandersetzung ist somit, ob es bei der sachenrechtlichen oder sonstigen Zuordnung von Eigentum, Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben soll oder ob aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten insofern eine Korrektur vorzunehmen ist. Soweit nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche
Vereinbarung Ein allgemeiner Ausgleichsanspruch ist nicht existent. Grundsätzlich
scheidet somit ein Anspruch auf Ausgleich erbrachter Leistungen ( Vermögenswerte,
Dienstleistungen etc. ) aus. Nur im Ausnahmefall kommt ein derartiger
Anspruch in Betracht. Denn es ist davon auszugehen, daß Zuwendungen
ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der dazu in der Lage
ist. Die Beteiligten haben eine Gemeinschaft gewählt, die von den
persönlichen Beziehungen bestimmt und geprägt wird. Rechtliche
Bindungen und rechtlich verbindliche Geschäfte sind in aller Regel
nicht gewollt. Bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sollen somit persönliche oder wirtschaftliche Leistungen auch nicht
abgerechnet werden.
Der BGH und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung gehen davon
aus, daß Leistungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, nicht
gegeneinander auf- oder untereinander abgerechnet werden, sondern nach
dem Verständnis der Partner ersatzlos von demjenigen erbracht werden
sollen, der hierzu in der Lage ist. Eine Rückabwicklungsregelung
wird daher abgelehnt. In Betracht kommt allein die Bei Mobiliarvermögen, welches während des gemeinsamen Zusammenlebens erworben worden ist, ist aufgrund der wegen häufig fehlender Belege schwer zu widerlegenden Vermutungsregelung des § 1006 BGB in der Regel von hälftigem Miteigentum auszugehen welches nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien aufgeteilt wird. Abweichend von dieser Zuordnung kann ein Ausgleichsanspruch im Einzelfall dann bestehen, wenn die Partner die Absicht gehabt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes wirtschaftlich einen gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Gemeinschaft gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Diese Voraussetzung für einen Ausgleich ist orientiert an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Innengesellschaft zwischen Eheleuten. Dementsprechend erfolgt der Ausgleich auf der Grundlage der Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft gem. §§ 731 – 735 BGB oder der Aufhebung einer Gemeinschaft gem. §§ 749 ff. BGB. Da die vorstehenden Grundsätze bei der Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt erhebliche Schwierigkeiten bereiten und die in den vergangenen rund 20 Jahren hierzu ergangene Rechtsprechung noch keineswegs einheitlich ist, sollen im Folgenden die wichtigsten Entscheidungen mitsamt den zugrunde liegenden Sachverhalten kurz skizziert werden. 1. BGHZ 77,55 = NJW 1980, 1520 = FamRZ 1980, 664 In diesem Fall hatte der Mann sich an der Finanzierung eines Hauses seiner Partnerin, mit der er rund 7 Jahre bis zu seinem Tod zusammengelebt hatte, in der Weise beteiligt, daß er über die von ihm übernommene Zahlung von 81.000 DM auf den Kaufpreis hinaus auf ein gemeinsames Hypothekendarlehen der Partner von 230.000 DM die ersten zwanzig Raten in Höhe von insgesamt rund 40.000 DM leistete. Der BGH hat einen Anspruch der Erben gegen die Lebensgefährtin des Mannes auf Rückzahlung der 40.000 DM verneint, da sie die von ihnen behauptete Darlehensvereinbarung zwischen den Partnern nicht bewiesen hätten und ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht komme. Mindestvoraussetzung hierfür sei, daß die Partner überhaupt die Absicht verfolgt hätten, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen, wenn auch nur wirtschaftlich, gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Hierfür ergäben sich aus dem Parteivortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen eine solche Annahme spreche vielmehr, daß der Mann zwar die Teilzahlungen geleistet habe, das Hausgrundstück aber gerade von der Frau erworben und sie allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei. Schließlich hat der BGH auch einen gesamtschuldnerischen Ausgleich gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bezüglich der bereits gezahlten Raten als Anspruchsgrundlage abgelehnt, da für die Zeit des Zusammenlebens bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Zweifel davon auszugehen ist, daß die Leistungen im beiderseitigen Interesse ohne die Absicht, Ausgleich zu verlangen, erbracht worden seien, so daß es an einer anderweitigen Regelung im Sinne dieser Bestimmung fehle. Etwas anderes gelte dagegen für die nicht von der Klageforderung erfaßten ausstehenden Darlehensraten. Im Innenverhältnis ergebe sich insoweit eine alleinige Verpflichtung der Frau, da die Rückführung des Darlehens ihr allein zugute komme und eine Beteiligung des Partners bzw. dessen Erben nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft, die vorher Rückgriffsansprüchen entgegengestanden habe, ausscheide. 2. OLG Hamm NJW 1980, 1530 Der Kläger lebte mit der Beklagten rund siebzehn Jahre in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Während dieser Zeit wurden 3 gemeinsame Kinder geboren. Die Beklagte war Inhaberin eines Gastronomiebetriebes, in welchem der Kläger offiziell als Angestellter beschäftigt war, jedoch unstreitig weit über das normale Maß hinaus arbeitete. Während der Zeit des Zusammenlebens wurden ein Wohnbungalow, ein Doppelhaus sowie ein Hotelrestaurant, sämtlich im Eigentum der Beklagten stehend, errichtet. Das OLG hat den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch von 50.000 DM auf der Grundlage eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 734 BGB bejaht. Es hat hierzu eine stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen, da ihr Streben mit Erfolg darauf gerichtet gewesen sei, über eine Existenzgrundlage hinaus erhebliche Vermögenswerte zu schaffen. Die Beklagte habe den weit über das übliche Maß hinausgehende Arbeitseinsatz des Klägers hingenommen, so daß angenommen werden müsse, daß auch nach ihrem Willen gemeinsames Vermögen habe geschaffen werden sollen. Im Ergebnis sei der Kläger schuldrechtlich so zu stellen, als ob er gesamthänderisch an dem sachenrechtlich der Beklagten gehörenden Vermögen beteiligt sei. 3. BGH NJW 1981, 1502 = FamRZ 1981, 530 Die Parteien dieses Verfahrens hatten etwa 4 Jahre in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Beide hatten aus beruflichen Gründen jeweils eigene Pkws. Der Beklagte kaufte einen neuen Pkw, wobei die Klägerin ihn bei der Finanzierung unterstützte, indem sie selbst ein Darlehen aufnahm und dem Beklagten hiervon einen Teilbetrag von 4.000 DM zur Verfügung stellte. Nach Beendigung der Beziehung verlangte die Klägerin Rückzahlung der 4.000 DM. Der BGH hat der Klage teilweise stattgegeben, allerdings die von der
Klägerin behauptete Darlehensgewährung an den Beklagten als
nicht bewiesen angesehen und anders als das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch
nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen verneint, da den Umständen
ohne weiteres zu entnehmen gewesen sei, daß der Pkw allein dem Beklagten
gehören sollte. 4. BGH NJW 1982, 2863 Die Kläger waren die Ehefrau und die Kinder des Erblassers, der
rund 14 Jahre bis zu seinem Tod mit der Beklagten nichtehelich zusammengelebt
hatte. Auf dem Grundstück der Beklagten hatte der Erblasser einen
Gewerbebetrieb aufgebaut. Die Beklagte hatte ihm die Werkstatträume
überlassen und außerdem durch Mitarbeit, deren Umfang zwischen
den Parteien streitig war, dem Unternehmen geholfen. Aufgrund postmortaler
Vollmachten hatte die Beklagte nach dem Tod des Erblassers rund 190.000
DM von dessen Konto abgehoben. Dem Rückzahlungsbegehren der Kläger
hielt sie einen Ausgleichsanspruch aufgrund einer angeblichen Beteiligung
an dem Unternehmen entgegen. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts,
welches einen Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
verneint hatte, aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen mit
der Begründung, daß eine ausreichende Würdigung des Vortrags
der Beklagten hinsichtlich des Umfangs ihrer Mitwirkung im Unternehmen
nicht erfolgt sei. 5. BGH NJW 1983, 1055 Die Parteien lebten nur ca. 8 Monate in einem zuvor von der Beklagten erworbenen renovierungsbedürftigen Haus eheähnlich zusammen. Der Kläger verlangte nach der Trennung Ersatz von Aufwendungen, und zwar für von ihm bezahlte Rechnungen für Heizöl in Höhe von 1.400 DM und für Handwerkerarbeiten und Baustofflieferungen für das Haus der Beklagten von rund 4.900 DM. Der BGH hat in dieser Entscheidung erneut den Grundsatz bestätigt, daß Leistungen, die Partner für das gemeinschaftliche Zusammenleben erbringen, nicht gegeneinander abgerechnet werden können, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Dies soll jedenfalls für die hier gegebenen Verhältnisse und Größenordnungen gelten, ohne daß es darauf ankommt, daß die Partner mit einer längeren Dauer des Zusammenlebens gerechnet haben. Eine Differenzierung hält der BGH auch nicht insoweit gegeben, als ein Teil der Zahlungen vom Kläger erst nach der Trennung erbracht worden ist, da entscheidend der Zeitpunkt des Auftrags und nicht der Zahlung sei. Im Gegensatz zu der Entscheidung BGH NJW 1981, 1502 komme auch ein Aufwendungsersatzanspruch nicht in Betracht, da der Kläger ein eigenes Geschäft wahrgenommen habe. 6. BGH NJW 1983, 2375 = FamRZ 1983, 840 Die Beklagte lebte in diesem Fall mit ihrem Partner bis zu dessen Tod etwa 6 Jahre lang eheähnlich zusammen. Während dieser Zeit wurde dieser von seiner Ehefrau geschieden. Die Beklagte führte den Haushalt und arbeitete als Krankenschwester. Soweit sie ihre Einkünfte nicht zum Lebensunterhalt benötigte, legte sie diese auf einem Sparkonto an. Sie kaufte ein Grundstück und errichtete hierauf ein Zweifamilienhaus. Ihr Partner unterstützte sie mit der Überlassung von zwei Bausparverträgen im Wert von 12.000 DM sowie durch Mithilfe bei den Bauarbeiten. Sein eigenes Haus übertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger, nachdem er mit der Beklagten in das neue Haus eingezogen war. Die Beklagte vermachte ihm testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht an ihrem Haus. Der BGH sieht im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen in diesem Sachverhalt keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Innengesellschaft. Gegen die Absicht der Partner, mit dem Haus einen ihnen gemeinsam gehörenden Gegenstand zu schaffen, spreche nicht nur der Grundstückserwerb durch die Beklagte allein, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits länger mit dem Erblasser zusammengelebt habe, sondern auch die Einräumung eines Wohnrechts für den Erblasser, der das Hausgrundstück demnach nicht habe erben sollen. 7. BGH NJW 1986, 51 Während des etwa 13 Jahre langen Zusammenlebens errichteten die
Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft auf den Grundstücken der
Beklagten zwei Dreifamilienhäuser. Nach der Trennung verlangte der
Kläger von der Beklagten 270.000 DM, und zwar 10.000 DM Baraufwand
für die Baufinanzierung und 260.000 DM für Arbeitsleistungen
bei der Errichtung der Häuser.
In diesem Fall ging es u.a. um die Beteiligung des Mannes mit 100.000 DM an dem Kaufpreis von 195.000 DM der von seiner früheren nichtehelichen Lebenspartnerin erworbenen, gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung. Das Berufungsgericht hatte einen Bereicherungsanspruch des Mannes bejaht. Dies ist vom BGH abgelehnt worden mit der Begründung, daß hiermit den Besonderheiten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht Rechnung getragen werde. Ein Ausgleichsanspruch komme dagegen unter Umständen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht. Der BGH verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, relativiert jedoch seine in BGHZ 77, 55 geäußerte Auffassung, wonach der Erwerb des Vermögensgegenstandes durch einen Partner allein ein Indiz gegen die Absicht, unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung einen beiden Partnern gemeinsam gehörenden Vermögenswert zu schaffen, darstelle. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung könne der Umfang der Investitionen insbesondere für Immobilien für die Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung sprechen. Dabei seien auch die finanziellen Verhältnisse der Partner von Bedeutung.
Der Kläger lebte mit der Klägerin etwa 15 Jahre in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft in deren Haus zusammen. Nachdem er sein eigenes Haus
verkauft hatte, beteiligte er sich zunächst für die Dauer von
6 Monaten mit monatlich 700 DM an den Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung
und stellte außerdem der Beklagten vom Verkaufserlös 94.000
DM zur Tilgung von zwei für den Bau ihres Hauses aufgenommenen Darlehen
zur Verfügung. Die Beklagte ersparte hierdurch monatliche Zins- und
Tilgungsleistungen von rd. 670 DM. Etwa zeitgleich unterzeichnete die
Beklagte folgende Erklärung: Der BGH hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönliche und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, stehe der Annahme entgegen, daß Scheitern der Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bisher erbrachte Leistungen entfallen. Eine rechtlich beachtliche Geschäftsgrundlage könne ohne eine ausdrückliche Regelung durch die Partner der Lebensgemeinschaft nicht in dem rein tatsächlichen Vorgang des Zusammenlebens, der eine Rechtsgemeinschaft weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht begründe, gesehen werden. Die Parteien hätten für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft keine Regelung getroffen. Die schriftliche Vereinbarung betreffe lediglich den hier nicht gegebenen Fall, daß der Beklagten etwas zustoße. Es seien daher die allgemeinen Grundsätze über das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend. Eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten scheide aus, da der Kläger zwar einen beachtlichen Beitrag für die Erhaltung des Eigenheims der Beklagten geleistet, jedoch keine Partei vorgetragen habe, daß damit eine über die allgemeine Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei. Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß es für die Möglichkeit einer Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien maßgeblich darauf ankommt, ob über Leistungen zur Sicherung der Existenz der Lebensgemeinschaft hinaus erhebliche Aufwendungen zum Erwerb bzw. Schaffung von Vermögensgegenständen ( wie z.B. für Immobilien oder einen Gewerbebetrieb ) gemacht worden sind. Es kommt daher nicht auf die Dauer des Zusammenlebens, wohl aber auf die Größenordnung der geleisteten Beträge an. Mit der Leistung muß von den Partnern weiterhin der Zweck verfolgt worden sein, einen gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Gemeinschaft benutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Die Feststellung dieser subjektiven Voraussetzung wird vielfach die Einvernahme von Zeugen erforderlich machen, die entsprechende Äußerungen der Parteien bekunden sollen. Bei Fehlen derartiger Beweismittel wird darauf abzustellen sein, ob ein Partner, der nicht Miteigentümer des Vermögensgegenstandes ist, wesentliche ( außergewöhnlich hohe ) Beiträge erbracht hat. Ist dies der Fall, so soll die formal dingliche Zuordnung in den Hintergrund treten, so daß der Verzicht auf die Einräumung von Miteigentum nicht mehr als Indiz gegen Absicht gewertet werden kann, den Partner wirtschaftlich an dem gemeinsam geschaffenen Vermögen teilhaben zu lassen. Bei der Beantwortung dieser Fragestellung wird auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des geschaffenen Vermögenswertes und der finanziellen Verhältnisse der Parteien abzustellen sein. Auch wenn für einen Ausgleichsanspruch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesellschaftsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind, ist § 735 BGB, wonach die Gesellschafter für einen Fehlbetrag nach ihren Anteilen aufzukommen haben, nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände anwendbar. Festzuhalten ist ferner, daß die Auseinandersetzung in Anlehnung an die zur Innengesellschaft unter Eheleuten entwickelten Grundsätze jeweils nur bezüglich einzelner Vermögenspositionen in Betracht kommt. Soweit ein Partner eine Verbindlichkeit eingegangen ist, mit deren Erfüllung er zur Schaffung von Vermögenswerten ausschließlich zugunsten des anderen Partners beiträgt, kann er sie bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Innengesellschaft nicht zurückverlangen, da die Leistungen während des Zusammenlebens im Zweifel, d.h. ohne ausdrückliche oder stillschweigende abweichende Vereinbarung, als unentgeltlich erbracht anzusehen sind. Für die erst nach der Trennung hierauf erbrachten Leistungen kommen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Falle eines allein von einem Partner aufgenommenen Darlehens und ein Ausgleichsanspruch nach 3 426 Abs. 2 BGB bei einem gemeinsamen Darlehen in Betracht.
Eine Rückerstattung geleisteter Vermögenswerte kommt bei entsprechender Vereinbarung nach § 670 BGB selbstverständlich in Betracht. Allerdings muß derjenige, der sich darauf beruft, die Zuwendung sei Darlehensweise erfolgt, dies im Bestreitensfall nachweisen. Es genügt der Einwand des Zuwendungsempfängers, die Übereignung sei Schenkweise vorgenommen worden oder habe eine Gegenleistung für sonstige für die nichteheliche Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen dargestellt, um diese Nachweispflicht auszulösen. Bestellt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an einer von ihm erworbenen Eigentumswohnung, verbunden mit der Befugnis, die Wohnung auch zu vermieten, stellt die Einräumung des Wohnungsrechts auch dann kein Verlobungsgeschenk dar, das im Falle des Scheiterns der Beziehung zurückgefordert werden kann, wenn dich die Parteien zeitnah zur Einräumung des Wohnungsrechts tatsächlich verlobt haben. Während bei einem Verlobungsgeschenk die Rechtfertigung für ein Behaltendürfen mit dem Scheitern der Heiratsabsichten wegfällt, diente hier nämlich die Zuwendung in erster Linie der Absicherung des anderen Partners für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Kann der Zuwendende den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, wird er möglicherweise versuchen, mithilfe eines Schenkungswiderrufes nach § 530 BGB zum Erfolg zu kommen. Hierfür muss sich die Zuwendung als Schenkung darstellen, was vielfach abzulehnen ist. Erbrachte Leistungen dienen häufig der gemeinsamen Lebensführung, was der Annahme einer Schenkung entgegensteht. Allerdings sind Schenkungen unter nichtehelichen Lebenspartnern auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beteiligten darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt und endgültig und unabhängig vom Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein soll. Im Falle der Annahme einer Schenkung im Rechtssinne kann grober Undank gem. § 530 BGB nicht allein wegen der Auflösung der nichtehelichen Gemeinschaft und der Zuwendung zu einem neuen Partner angenommen werden. Dies widerspräche der folgenlosen Lösbarkeit der Lebensgemeinschaft, die die Partner bewußt gewählt haben. Es ist also erforderlich, daß weitere erschwerende Umstände hinzutreten, die als echte Verfehlungen des Beschenkten gegen den Schenker qualifiziert werden können. Einem Pflichtteilsberechtigten steht gem. § 2325 BGB ein Ergänzungsanspruch zu, soweit der Erblasser einem Dritten innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod eine Schenkung gemacht hat. Hierzu wird der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Problematisch ist allein, wann eine Zuwendung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als unentgeltlich und damit als Schenkung zu gelten hat. In einer solchen Gemeinschaft werden Leistungen regelmäßig nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem anderen Partner erbracht. Daraus folgt, daß z.B. die Zuwendung eines Geldbetrages an den anderen Partner nicht entgeltlich erfolgt, selbst wenn ausdrücklich erklärt wird, sie solle eine Entgelt für die jahrelange Betreuung für den Partner in der Lebensgemeinschaft sein. Diese Betreuungsleistungen sind grundsätzlich nicht ausgleichfähig, da sie nach den vorstehenden Ausführungen von dem jeweiligen Partner im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden. Zuwendungen der genannten Art sind daher unentgeltlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneint dennoch eine Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB aufgrund des Umstandes. Daß die Zuwendung vornehmlich mit Rücksicht auf die Sonderbeziehung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ähnlich wie im familienrechtlichen Bereich bei Zuwendungen unter Ehegatten, erfolge. Es liegt eine ( unentgeltliche ) unbenannte Zuwendung vor, die im Rahmen des § 2325 BGB wie eine Schenkung zu behandeln sei.
Die Anerkennung und weitergehende Gleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe ist im Bereich des Miet- und Wohnungsrechts am weitesten fortgeschritten. Die Aufnahme eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die Mietwohnung des anderen Partners wird überwiegend nach § 553 BGB beurteilt. Danach kann der Vermieter sich dem Verlangen des Mieters, der in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seines Partners hat, nur dann widersetzen, wenn das Zusammenleben nicht verheirateter Partner für ihn nach den konkreten Umständen unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird regelmäßig zu verneinen sein, wenn es sich um ein ausschließlich von Mietern bewohntes Mehrfamilienhaus handelt und nach den örtlichen Verhältnissen üblicherweise ein nichteheliches Zusammenleben nicht beanstandet wird. Etwas anderes kann z.B. dann gelten, wenn innerhalb eines kleineren Mietobjekts der Vermieter ebenfalls seine Wohnung hat und er aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen nicht bereit ist, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu tolerieren. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Rechtsentscheid eine Unzumutbarkeit auch für den Fall verneint, in welchem auf Vermieterseite die katholische Kirche stand, wobei hinzuzufügen ist, daß es sich nicht um eine Wohnung handelte, die ausschließlich für katholische Mitarbeiter bestimmt war, sondern für jeden Interessenten des allgemeinen Wohnungsmarktes zugänglich war. Die Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten in die Mietwohnung kann nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangt werden. Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) zu den Voraussetzungen der analogen Anwendung zivilrechtlicher Normen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist dies zu verneinen, da eine Beziehung zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts gefordert wird. Dies bedeutet aber nicht, daß § 553 BGB schlechthin nicht in Betracht käme. Diese Norm ist nicht beschränkt auf Fälle der Eheschließung oder des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Der Bundesgerichtshof hat weitgehend das Eintrittsrecht eines nichtehelichen Lebenspartners in den Mietvertrag des verstorbenen Partners in entsprechender Anwendung des § 569 a BGB a. F., wo ein „Familienangehöriger“ als Eintrittsberechtigter bezeichnet wurde, bejaht. Vorangegangen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BverfG ), die feststellte, daß einer solchen Analogie verfassungsrechtliche Grundsätze nicht entgegenstünden. Aus der Begründung des BGH wird allerdings deutlich, daß das Eintrittsrecht in den Mietvertrag auf solche nichtehelichen Lebensgemeinschaften beschränkt sein soll, die sich aufgrund der Einstellung der Partner zueinander sowie aufgrund der Dauer ihres Bestehens verfestigt haben zu einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft im Sinne der bereits früher erörterten Rechtsprechung des BverfG. Folgt man dieser Beurteilung, so ist eine entsprechende Anwendung des § 569 a Abs. 2 a.F. bzw. § 563 Abs. 2 BGB auf den überlebenden Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht möglich. Angesichts der mittlerweile erfolgten rechtlichen Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ( LPartG ) sprechen die besseren Argumente jedoch dafür, auch hier eine analoge Anwendung zu befürworten. Für Partner nach dem LPartG sieht die neue Regelung im § 563 Abs. 1 BGB unmittelbar ein Eintrittsrecht wie beim Ehegatten vor. Die Frage der analogen Anwendung stellt sich auch bezüglich des Todesfalles eines Ehegatten, wobei dem anderen gesetzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich des gemeinsamen Mietvertrages eingeräumt wird. Überwiegend wird eine Gleichsetzung des nichtehelichen Partners mit dem Ehegatten abgelehnt. Das BverwG sieht keine verfassungsrechtlich unzulässige Schlechterstellung in der Ablehnung der Gleichsetzung eines nichtehelichen Partners mit einem Familienangehörigen i.S.d. § 4 Wohngeldgesetz ( WoGG ). Dies hat zur folge, dass der alleinige Mieter der Wohnung gem. § 7 Abs. 3 S. 1 WoGG Wohngeld nur für sich allein beanspruchen kann, unter Nichtberücksichtigung des auf seinen nichtehelichen Lebenspartner, der seinerseits als Nichtmieter nicht antragsberechtigt ist, entfallenden Anteils der Wohnkosten. Auf der anderen Seite wird die Berufung des Vermieters auf Eigenbedarf bei der Kündigung nicht dadurch unzulässig, daß er oder ein Angehöriger in der Wohnung mit einem Partner nichtehelich zusammen wohnen will. Kein Fall der fristlosen Kündigung liegt dann vor, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages die Partnerschaft bestand, jedoch wegen des erwarteten Widerstands des Vermieters verschwiegen worden ist. Hier kann sich der Vermieter der Aufnahme des Lebensgefährten mit Erfolg widersetzen. Das Gleiche gilt dann, wenn die Partner sich wahrheitswidrig als verheiratet bezeichnet haben. Hier kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn er nicht an Unverheiratete vermietet hätte. Streitig ist, ob eine Räumungsklage nur gegen die Vertragspartner oder auch gegen den anderen Partner der Lebensgemeinschaft zu richten ist. Die Streitfrage wird ähnlich kontrovers behandelt wie bei der Räumungsklage gegen Eheleute. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung sollte sicherheitshalber ein Räumungstitel gegen beide Partner erwirkt werden.
Das Landgericht ( LG ) München hält nicht nur die gesetzlichen Vorschriften über den Besitzschutz für entsprechend anwendbar sondern, auch die Vorschrift über die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben, § 1361 B BGB. Die den Besitzschutz des aus der Wohnung gewiesenen bzw. ausgesperrten Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verneinenden Entscheidungen begründen dies damit, daß es rechtsmissbräuchlich sei, sich auf ein solches Recht zu berufen, wenn auf der anderen Seite aufgrund der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Verpflichtung zur sofortigen Räumung der Wohnung bestehe. Diese Auffassung ist bedenklich, da sie darauf hinausläuft, daß die vom Eigentümer oder Mieter verübte verbotene Eigenmacht folgenlos bleibt. Dieses Ergebnis kann allenfalls dann akzeptiert werden, wenn, wie in dem vom Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall, der betroffene Partner seit seiner Aussperrung aus der Wohnung über einen längeren Zeitraum keinerlei Anstrengungen unternommen hat, eine neue Wohnung zu finden. Sind beide Partner Mieter, so kann bei Beendigung der Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Zustimmungserklärung zur gemeinschaftlichen Kündigung gegeben sein. Hierbei gilt die mietvertragliche Kündigungsfrist nicht im Verhältnis der Partner untereinander. Insoweit kann der Vertrag jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Wer bei befristetem Mietvertrag nicht an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, sondern die Wohnung behalten will, muß im Innenverhältnis den Mietzins allein tragen und den ausgezogenen Partner von Mietzinsforderungen freistellen. Ist einer der Partner Alleineigentümer der Wohnung, so kann er nach Beendigung der Lebensgemeinschaft die Herausgabe und Räumung der Wohnung von dem bisherigen Partner verlangen. Doch auch ihm steht kein Selbsthilferecht zu. Ist der zurückbleibende Partner Alleinmieter, so kann ihm für eine Übergangszeit nach der Trennung gegen den ausziehenden Lebenspartner noch einen Anspruch auf Beteiligung an der Miete zustehen, wenn er unvorbereitet plötzlich allein für die Kosten aufkommen muß, die nach der Vorstellung der Partner gemeinsam getragen werden sollten. Ein früheres Darlehen, welches der eine Partner dem anderen zum Erwerb der Wohnung gewährt hat, berechtigt nicht dazu, bis zur Rückzahlung den Auszug zu verweigern. Die früheren Regelungen bzgl. Amtsvormundschaft oder –pflegschaft
für nichteheliche Kinder sind mit Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes
( KindRG ) am 01.07.1998 entfallen. Hinsichtlich der elterlichen Sorge
und des Umgangs gelten neue Regelungen, die teilweise mit den auf eheliche
Kinder anwendbaren Bestimmungen identisch sind. Außerdem ist nunmehr
für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts
gegeben. |
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